OGH 3Ob588/87 (RS0011694)

OGH3Ob588/8727.9.2022

Rechtssatz

Aus einem Größenschluß aus § 6 Abs 1 des nun geltenden FlVfGG ergibt sich, daß eine mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessene Servitut nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind. (Anders nach dem in Oberösterreich vorher geltenden § 33 des Gesetzes vom 25.Feber 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16.)

Normen

ABGB §480
FlVfGG §6
oö FLG 1979 §24

3 Ob 588/87OGH11.11.1987
1 Ob 1660/93OGH17.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Anders auch nach dem in der Steiermark vorher geltenden § 33 des Gesetzes vom 26.4.1909, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, LGnVBl 1909/45. (T1)

8 Ob 44/08sOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Hier: Der erkennende Senat sieht schon aufgrund des Wortlauts des §24 Oö. FLG keine Veranlassung, von dem in der Entscheidung gezogenen Größenschluss abzugehen. (T2); Veröff: SZ 2008/70

1 Ob 115/14iOGH18.09.2014

Vgl aber; Beisatz: Nach § 33 des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16 (entspricht § 16 des Gesetzes RGBl 1883/92) fallen Grunddienstbarkeiten nur weg, wenn sie infolge des Zusammenlegungsverfahrens entbehrlich werden. Davon kann bei einem Wasserleitungsrecht, das der Nutzwasserversorgung dient, nicht ausgegangen werden. Daher hatte das Zusammenlegungsverfahren auf den Verlauf der Ersitzungszeit keinen Einfluss. (T3)

6 Ob 74/21gOGH22.12.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Hier § 31 Abs 1 stmk ZLG 1971. (T4)

2 Ob 162/22wOGH27.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0030OB00588_8700000_001

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