OGH 14ObA11/87; 5Ob503/87; 4Ob503/91; 1Ob58/02i; 4Ob250/04z; 7Ob116/05t; 9Ob6/08k; 2Ob185/14s; 9Ob22/22h (RS0018103)

OGH14ObA11/87; 5Ob503/87; 4Ob503/91; 1Ob58/02i; 4Ob250/04z; 7Ob116/05t; 9Ob6/08k; 2Ob185/14s; 9Ob22/22h27.4.2022

Rechtssatz

§ 916 ABGB setzt die übereinstimmende Absicht beider Parteien voraus, eine Willenserklärung dem anderen gegenüber nur zum Schein abzugeben. Nur in einem solchen Fall wirkt das zum Schein abgeschlossene Geschäft nicht, weil es ja nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat.

Normen

ABGB §916 A

14 ObA 11/87OGH24.02.1987
5 Ob 503/87OGH04.12.1987
4 Ob 503/91OGH26.02.1991
1 Ob 58/02iOGH30.09.2002
4 Ob 250/04zOGH21.12.2004

Beisatz: Wer sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts beruft, hat den Abschluss eines solchen zu beweisen. (T1)

7 Ob 116/05tOGH28.09.2005

Auch

9 Ob 6/08kOGH20.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Gegenleistung, die nur der Finanzbehörde gegenüber vorgetäuscht werden sollte. (T2)

2 Ob 185/14sOGH02.07.2015

Auch

9 Ob 22/22hOGH27.04.2022

Beisatz: Hier: „Vereinbarung“ eines Vorkaufsrechts als Scheingeschäft. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_014OBA00011_8700000_001

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