OGH 6Ob653/86 (RS0018730)

OGH6Ob653/8621.12.2022

Rechtssatz

Ein behebbarer Mangel ist bei Rechtsmängeln des öffentlichen Rechts dann anzunehmen, wenn die fehlende behördliche Bewilligung nachgetragen werden könnte.

Normen

ABGB §932 IIc

6 Ob 653/86OGH06.11.1986

Veröff: JBl 1987,383 = NZ 1987,204

6 Ob 263/08gOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft, weil die am 4. 11. 1953 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung des straßenseitigen Teils des Wohngebäudes mit 31. 12. 1974 erloschen war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war das Gebäude auch ohne die - von den Klägern am 11. 9. 2001 beantragten - Aufbauten nicht konsensfähig, weil die Bebauungsdichte überschritten wurde. (T1)<br/>Beisatz: Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest, die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (§ 932 Abs 1 ABGB in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung). (T2)

1 Ob 239/16bOGH24.05.2017
5 Ob 58/22yOGH21.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0060OB00653_8600000_005