OGH 5Ob83/85 (RS0083193)

OGH5Ob83/857.2.2022

Rechtssatz

Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG festzusetzenden Verteilungsschlüssel ist die objektive und nicht die subjektive Nutzungsmöglichkeit; auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.

Normen

WEG 1975 §19 Abs1 Z1
WEG 2002 §32 Abs5

5 Ob 83/85OGH29.10.1985

Veröff: MietSlg XXXVII/40 = ImmZ 1986,82

5 Ob 11/86OGH18.03.1986

Beisatz: Die Beurteilung der objektiven Nutzungsmöglichkeit hat nach der Verkehrsauffassung bzw danach, was dem objektiv nachvollziehbaren vernünftigen Gebrauch dient, zu geschehen. Zu berücksichtigen ist, ob eine Berechtigung und Verpflichtung der Miteigentümer zur Nutzung der Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG besteht. (T1) Veröff: JBl 1987,177 = MietSlg XXXVIII/14

5 Ob 56/86OGH27.05.1986

Beis wie T1; Veröff: ImmZ 1986,457

5 Ob 119/86OGH16.09.1986

Beis wie T1; Veröff: MietSlg XXXVIII/36

5 Ob 70/87OGH01.09.1987

Veröff: WoBl 1988,25 (Würth) = MietSlg XXXIX/36

5 Ob 1/89OGH24.01.1989
5 Ob 58/98kOGH24.03.1998

Vgl; Beisatz: Maßgebend ist eine objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit. (T2)

5 Ob 301/02dOGH21.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Änderung des gesetzlich vorgegebenen Kostenverteilungsschlüssels setzt gravierende Unterschiede in der objektiven Nutzbarkeit der kostenverursachenden Anlage (des betreffenden allgemeinen Teils der Liegenschaft) voraus. (T3)

5 Ob 175/06fOGH14.12.2006

Beis wie T3

5 Ob 96/07iOGH04.06.2007

Beis wie T3; Beisatz: Ein einseitiger Verzicht eines Wohnungseigentümers auf die konkrete Nutzung berührt den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel nicht. (T4)

5 Ob 12/10sOGH15.07.2010

Vgl; Beisatz: Für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung an. (T5); Bem: Siehe auch RS0126079. (T6); Veröff: SZ 2010/85

5 Ob 37/12wOGH20.03.2012

Auch

5 Ob 129/14bOGH23.10.2014

Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit. (T7)

5 Ob 54/15zOGH19.05.2015

Auch

5 Ob 55/15xOGH19.05.2015
5 Ob 14/20zOGH21.07.2020
5 Ob 128/21sOGH07.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0050OB00083_8500000_005