OGH 7Ob30/85 (RS0054251)

OGH7Ob30/8524.8.2022

Rechtssatz

In der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für ihn so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. Vom generellen Anspruch auf Versicherungsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu unterscheiden sind die im Laufe der Interessenwahrnehmung einzeln entstehenden Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Befreiung von einer Kostenschuld. Ist der generelle Versicherungsschutz verjährt, kann der Versicherer auch die Befreiung von Kostenverbindlichkeiten verweigern, die nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen.

*D*

 

Normen

dARB §18
VersVG §12 Abs1

7 Ob 30/85OGH04.07.1985

Veröff: RdW 1986,110 = ZVR 1986/116 S 277 = VersRdSch 1987,65

1 Ob 11/94OGH29.03.1994
7 Ob 34/00aOGH15.09.2000

nur: In der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für ihn so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. (T1)

7 Ob 163/17xOGH18.10.2017

Vgl

7 Ob 164/19xOGH19.02.2020

Vgl; nur T1; Beisatz: Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist für den Versicherungsnehmer zu laufen. (T2)

7 Ob 98/22wOGH24.08.2022

Beisatz: Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden, er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19850704_OGH0002_0070OB00030_8500000_001

Stichworte