OGH 5Ob57/84 (RS0067249)

OGH5Ob57/8424.11.2022

Rechtssatz

Die als Betriebskosten verrechenbaren Auslagen sind im Gesetz taxativ aufgezählt. Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zB die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses.

Normen

MG §2 Abs2 Z6 C6
MRG §21 Abs1 Z2

5 Ob 57/84OGH16.10.1984
5 Ob 206/00fOGH15.05.2001

Auch; nur: Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zum Beispiel die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses. (T1)

5 Ob 131/09iOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, stellen Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG dar. Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten. (T2); Bem: Hier: Kosten der Errichtung einer Taubenabwehranlage (Montage von Taubenspitzen). (T3)

5 Ob 143/09dOGH01.09.2009

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Kosten für die Anbringung eines Taubennetzes sind nicht als Betriebskosten anzuerkennen. (T4)

5 Ob 243/09kOGH24.11.2009

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 120/22sOGH24.11.2022

nur: Die als Betriebskosten verrechenbaren Auslagen sind im Gesetz taxativ aufgezählt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Legionellenprüfungskosten. (T5)<br/>Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen sind Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG, selbst wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19841016_OGH0002_0050OB00057_8400000_003