Rechtssatz
Punkt V Art 1 SBR, womit das vom Versicherer übernommenen Risiko für Rechtsschutz aus Verträgen in Erweiterung der ARB umschrieben wird, enthält zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die Voraussetzung, dass Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag verfolgt werden, und andererseits, dass dieser Vertrag eine bewegliche Sache "betrifft". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.
7 Ob 66/83 | OGH | 28.06.1984 |
VersR 1985,1000 |
7 Ob 131/22y | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anmietung eines Ferienhauses ohne Zusatzleistungen betrifft eine unbewegliche Sache. (T |
Dokumentnummer
JJR_19840628_OGH0002_0070OB00066_8300000_001
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