OGH 7Ob740/83 (RS0020636)

OGH7Ob740/8317.11.2022

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution; der Bestandgeber kann jedoch Geldersatz dann verlangen, wenn der Bestandnehmer sich zur Naturalrestitution nicht bereit erklärt und die Schadenersatzforderung dem Grund nach bestreitet. Dieser Geldersatzanspruch ist grundsätzlich teilbar. Solange die Mehrheit der Eigentümer ihre Absicht, den Naturalersatzanspruch in einen Geldersatzanspruch umzuwandeln, nicht kundgetan hat, kann die Minderheit Geldersatz nicht verlangen. Hat jedoch die Mehrheit grundsätzlich der Umwandlung des Naturalersatzanspruches in einen Geldersatzanspruch zugestimmt, so besteht gegen die Geltendmachung der entsprechenden Anteile durch die Minderheit kein Hindernis.

Normen

ABGB §1111 A

7 Ob 740/83OGH29.11.1983
2 Ob 656/85OGH26.11.1985
2 Ob 517/86OGH04.03.1986

nur: Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution; der Bestandgeber kann jedoch Geldersatz dann verlangen, wenn der Bestandnehmer sich zur Naturalrestitution nicht bereit erklärt und die Schadenersatzforderung dem Grund nach bestreitet. (T1)

1 Ob 152/02pOGH29.04.2003

nur: Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution. (T2)<br/>Beisatz: Der Bestandgeber kann vor der Rückstellung die Reparatur der Bestandsache nur dann verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Eine Schadenminderungspflicht könnte grundsätzlich erst nach Rückstellung des Bestandgegenstands relevant werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/49

3 Ob 286/05pOGH15.02.2006

nur T2; Beisatz: Nach Rückstellung des Bestandobjekts kann aber stets Geldersatz begehrt werden. (T4)

4 Ob 3/19yOGH26.02.2019

Beis wie T4; Beisatz: Der Anspruch kann subjektiv-konkret oder (jedenfalls bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Wiederherstellung) objektiv-abstrakt berechnet werden. (T5)<br/>Beisatz: Bei objektiv-abstrakter Berechnung kommt es auf Verlust an gemeinem Wert des gesamten Bestandobjekts an. (T6)

9 Ob 79/22sOGH17.11.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0070OB00740_8300000_002