OGH 1Ob18/83 (RS0034106)

OGH1Ob18/8323.9.2022

Rechtssatz

Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach § 1477 ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. Ist der Beweis eines solchen Verhältnisses aber erbracht, muss dann derjenige, der dennoch Ersitzung behauptet, den noch vor Beginn der Ersitzungszeit entstandenen redlichen Besitz eines anderen beweisen.

Normen

ABGB §1463
ABGB §1460
ABGB §1477

1 Ob 18/83OGH29.06.1983

Veröff: SZ 56/111

1 Ob 661/84OGH31.08.1984

nur: Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach § 1477 ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. (T1)

1 Ob 628/95OGH22.11.1995

Auch; nur T1

5 Ob 211/09dOGH13.10.2009

Auch; Beisatz: Eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut kann bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des § 1477 ABGB - nicht stattfinden (hier: Bestandsrecht). (T2)

4 Ob 88/22bOGH23.09.2022

Vgl; Beis nur wie T2; Beisatz: Hier aber zwei verschiedene Rechtssubjekte und nicht ein und derselbe Berechtigte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00018_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)