OGH 6Ob700/83 (RS0048160)

OGH6Ob700/8314.9.2022

Rechtssatz

Ist der bestreitungsberechtigte Ehemann einmal in Kenntnis solcher Umstände, die einen vernünftigen, an der Klärung familienrechtlicher Verhältnisse Interessierten seine Vaterschaft zu einem von seiner Ehefrau geborenen Kind unwahrscheinlich erscheinen lassen müssen, obliegt ihm auch die Sammlung der Beweismittel zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung.

Normen

ABGB §156 A

6 Ob 700/83OGH23.06.1983
7 Ob 639/88OGH22.09.1988

Auch; Beisatz: Trotz ernster Zweifel an der Vaterschaft wurde die vielleicht noch notwendige restliche Aufklärung nicht aus Unkenntnis, sondern bewußt unterlassen. (T1)

8 Ob 120/11xOGH26.07.2012

Auch

6 Ob 208/16fOGH22.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Die zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, eine Vaterschaft anzufechten, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (so bereits 8 Ob 120/11x). (T2)<br/>

1 Ob 137/22mOGH14.09.2022

Beisatz: Hier: Ausreichende Verdachtsmomente und Möglichkeit der Einholung einer DNA‑Analyse. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19830623_OGH0002_0060OB00700_8300000_001