OGH 3Ob589/81 (RS0073705)

OGH3Ob589/819.11.2022

Rechtssatz

Der Frachtführer haftet nicht nur für seine Bediensteten und Personen, die ohne seine Bediensteten zu sein, regelmäßig im Rahmen seines Unternehmens tätig werden, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirken, so insbesondere für seine Unterfrachtführer und dessen Personal.

Normen

CMR Art3

3 Ob 589/81OGH20.01.1982

Veröff: EvBl 1982/62 S 212 = JBl 1984,92 (zustimmend Hügel, 57)

3 Ob 584/83OGH25.04.1984
7 Ob 91/16gOGH29.03.2017

Beisatz: Der vom Frachtführer beauftragte (Sub‑)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub‑)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt. (T1)

7 Ob 115/22wOGH09.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820120_OGH0002_0030OB00589_8100000_004

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