Rechtssatz
Die dem Gemeinderat im § 26 Tir GdO eingeräumte umfassende Kompetenz wäre weitergehend sinnlos, wäre es anderen Organen der Gemeinde möglich, unter Umgehung des zuständigen Organs mit Wirkung für die Gemeinde tätig zu werden. Nur dieses Verständnis gewährleistet, daß der Gemeinderat, der den Wählerwillen der Gemeindebürger am deutlichsten verkörpert, das ihm von der Gemeindeordnung zugedachte Übergewicht gegenüber anderen Gemeindeorganen wahren kann.
1 Ob 48/82 | OGH | 01.12.1982 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 22/81 |
1 Ib 31/97h | OGH | 24.06.1997 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0010OB00022_8100000_001
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