OGH 1Ob22/81 (RS0031238)

OGH1Ob22/8118.8.2022

Rechtssatz

Die dem Gemeinderat im § 26 Tir GdO eingeräumte umfassende Kompetenz wäre weitergehend sinnlos, wäre es anderen Organen der Gemeinde möglich, unter Umgehung des zuständigen Organs mit Wirkung für die Gemeinde tätig zu werden. Nur dieses Verständnis gewährleistet, daß der Gemeinderat, der den Wählerwillen der Gemeindebürger am deutlichsten verkörpert, das ihm von der Gemeindeordnung zugedachte Übergewicht gegenüber anderen Gemeindeorganen wahren kann.

Normen

ABGB §867
Tir GdO §26
Tir GdO §27

1 Ob 22/81OGH18.11.1981
1 Ob 48/82OGH01.12.1982

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 22/81

1 Ib 31/97hOGH24.06.1997

Auch

10 Ob 18/21aOGH18.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0010OB00022_8100000_001

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