OGH 4Ob365/81; 4Ob41/88; 4Ob137/90; 4Ob21/98m; 6Ob96/04t; 6Ob344/04p; 6Ob187/11k; 4Ob74/15h; 4Ob80/15s; 4Ob61/22g (RS0078409)

OGH4Ob365/81; 4Ob41/88; 4Ob137/90; 4Ob21/98m; 6Ob96/04t; 6Ob344/04p; 6Ob187/11k; 4Ob74/15h; 4Ob80/15s; 4Ob61/22g22.4.2022

Rechtssatz

Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes "Werturteil" - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstandes, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden; dabei kann eine und dieselbe Äußerung je nach den Umständen bald als Tatsachenbehauptung, bald als Werturteil aufzufassen sein (so schon ÖBl 1977,166). Gösser - Österreichs bestes Bier.

Normen

UWG §2 C2c

4 Ob 365/81OGH02.06.1981

Veröff: ÖBl 1981,119

4 Ob 41/88OGH31.05.1988

Beisatz: Fritierfett der Spitzenklasse - Einfach besser (T1)

4 Ob 137/90OGH11.09.1990

Veröff: MR 1991,74 = ÖBl 1991,80

4 Ob 21/98mOGH27.01.1998

Auch; nur: Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes "Werturteil" - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstandes, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden. (T2)

6 Ob 96/04tOGH27.05.2004

Auch; Beisatz: Hier: § 1330 ABGB. (T3)

6 Ob 344/04pOGH25.08.2005

Beis wie T3

6 Ob 187/11kOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 74/15hOGH19.05.2015

Auch; Beis wie T3

4 Ob 80/15sOGH11.08.2015

nur T2

4 Ob 61/22gOGH22.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810602_OGH0002_0040OB00365_8100000_001