OGH 13Os120/76 (RS0100422)

OGH13Os120/7627.7.2022

Rechtssatz

Die Verletzung der nach § 310 Abs 3 StPO vorgeschriebenen Verlesung ist nach § 345 Abs 3 StPO unbeachtlich, wenn den Geschwornen der gesamte Inhalt des Fragenschemas auch ohne nochmalige Verlesung im wesentlichen bekannt war (hier: die beantragten Ergänzungsfragen wurden nach Verlesung der Hauptfragen in der Hauptverhandlung präzisiert, besprochen und schließlich mit verkündetem Beschluß zugelassen).

Normen

StPO §310 Abs3
StPO §345 Abs1 Z4
StPO §345 Abs3

13 Os 120/76OGH19.11.1976
12 Os 71/89OGH24.08.1989

Vgl auch; Beisatz: Weil durch die Verkündung des dem Antrag auf Ergänzung der Frage stattgebenden Beschlusses in der Hauptverhandlung der modifizierte Inhalt der Frage sowohl den Geschwornen als auch den Parteien zur Kenntnis gelangte. (T1)

15 Os 1/94OGH03.02.1994

Vgl auch

15 Os 37/22pOGH27.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19761119_OGH0002_0130OS00120_7600000_002