Normen
DSt 1872 §2
DSt 1990 §1 J
RAO §10 Abs2
Bkd 13/72 | OGH | 03.07.1972 |
Veröff: AnwBl 1974,296 |
4 Bkd 1/04 | OGH | 23.08.2004 |
10 Bkd 1/05 | OGH | 23.01.2006 |
nur: Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb des Berufes das Ansehen des Anwaltstandes zu wahren. (T1) |
10 Bkd 6/05 | OGH | 23.01.2006 |
nur T1 |
11 Bkd 4/08 | OGH | 09.02.2009 |
Auch; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 1 DSt begeht ein Rechtsanwalt auch dann ein Disziplinarvergehen, wenn er außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt, wobei allerdings hiebei die Wahrnehmbarkeit des disziplinären Verhaltens durch einen größeren Personenkreis oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten als Voraussetzung der Strafbarkeit eingefordert werden. Dem Rechtsanwalt steht grundsätzlich auch in eigener Sache das Recht auf freie Meinungsäußerung zu, welches besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordert. (T2); Beisatz: Hier: Anschreien des Vorsitzenden in der Gerichtsverhandlung (Inhalt waren unrichtige Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und Beleidigungen), Zuknallen der Türe des Verhandlungssaales, mehrmaliges Unterbrechen des Vorsitzenden durch Zwischenrufe während der Urteilsbegründung durch den Disziplinarbeschuldigten. Die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erachtete im vorliegenden Fall die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung für überschritten und verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 1 DSt. (T3) |
10 Bkd 7/10 | OGH | 02.05.2011 |
Beisatz: Hier: Herabsetzende und einschüchternde Äußerung in einer privaten geschäftlichen Auseinandersetzung. (T4) |
22 Os 2/14f | OGH | 11.11.2014 |
nur T1 |
25 Ds 1/21w | OGH | 18.10.2021 |
Vgl |
24 Ds 8/21t | OGH | 06.07.2022 |
Vgl |
22 Ds 8/22d | OGH | 12.12.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19720703_OGH0002_000BKD00013_7200000_001
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