OGH Bkd13/72 (RS0055904)

OGHBkd13/7212.12.2022

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb des Berufes das Ansehen des Anwaltstandes zu wahren. Der Beruf des Rechtsanwaltes steht im Blickpunkt der Öffentlichkeit und soll ein besonderes Vertrauen rechtfertigen. Es geht daher nicht an, zwischen einem Rechtsanwalt im Dienst und einem Rechtsanwalt privat zu unterscheiden.

Normen

DSt 1872 §2
DSt 1990 §1 J
RAO §10 Abs2

Bkd 13/72OGH03.07.1972

Veröff: AnwBl 1974,296

4 Bkd 1/04OGH23.08.2004
10 Bkd 1/05OGH23.01.2006

nur: Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb des Berufes das Ansehen des Anwaltstandes zu wahren. (T1)

10 Bkd 6/05OGH23.01.2006

nur T1

11 Bkd 4/08OGH09.02.2009

Auch; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 1 DSt begeht ein Rechtsanwalt auch dann ein Disziplinarvergehen, wenn er außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt, wobei allerdings hiebei die Wahrnehmbarkeit des disziplinären Verhaltens durch einen größeren Personenkreis oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten als Voraussetzung der Strafbarkeit eingefordert werden. Dem Rechtsanwalt steht grundsätzlich auch in eigener Sache das Recht auf freie Meinungsäußerung zu, welches besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordert. (T2); Beisatz: Hier: Anschreien des Vorsitzenden in der Gerichtsverhandlung (Inhalt waren unrichtige Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und Beleidigungen), Zuknallen der Türe des Verhandlungssaales, mehrmaliges Unterbrechen des Vorsitzenden durch Zwischenrufe während der Urteilsbegründung durch den Disziplinarbeschuldigten. Die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erachtete im vorliegenden Fall die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung für überschritten und verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 1 DSt. (T3)

10 Bkd 7/10OGH02.05.2011

Beisatz: Hier: Herabsetzende und einschüchternde Äußerung in einer privaten geschäftlichen Auseinandersetzung. (T4)

22 Os 2/14fOGH11.11.2014

nur T1

25 Ds 1/21wOGH18.10.2021

Vgl

24 Ds 8/21tOGH06.07.2022

Vgl

22 Ds 8/22dOGH12.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19720703_OGH0002_000BKD00013_7200000_001