OGH 6Ob325/64 (RS0019117)

OGH6Ob325/6424.8.2022

Rechtssatz

Zur Abgrenzung der Begriffe Vorvertrag - Hauptvertrag (hier wird Vorliegen eines Rahmenvertrages verneint).

Normen

ABGB §936 II
ARB 1994 Art23.2.3.1

6 Ob 325/64OGH27.01.1965
2 Ob 575/93OGH24.03.1994

Vgl; Beisatz: Zum Rahmenvertrag. (T1)

7 Ob 76/01dOGH18.04.2001

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ein Rahmenvertrag oder Mantelvertrag unterscheidet sich vom Vorvertrag dadurch, dass er einen bereits gültigen Vertrag, einen Hauptvertrag, darstellt und nicht bloß zum Abschluss eines bestimmten Vertrages (oder mehrerer bestimmter Verträge), dessen wesentliche Punkte er selbst erfüllt, zwingt. Er liegt vor, wenn Parteien, die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, im Vorhinein den rechtlichen Rahmen, also bestimmte Bedingungen für künftige Einzelverträge, abstecken (wollen). Solche Rahmenvereinbarungen sind häufig mit Abnahmeverpflichtungen oder Lieferverpflichtungen gekoppelt. (T2)

7 Ob 62/03yOGH28.05.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Verträge zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner. (T3)

4 Ob 113/15vOGH11.08.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rahmenvertrag oder Mantelvertrag verpflichtet mangels entsprechender Zusatzvereinbarung (Abnahme- oder Lieferverpflichtung) nicht zum Abschluss eines weiteren Vertrags. (T4)

7 Ob 85/22hOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Fünf verschiedene Verträge über fünf Objekte (Reihenhäuser) mit unterschiedlichen Parteien. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19650127_OGH0002_0060OB00325_6400000_001