OGH 2Ob300/64 (RS0030639)

OGH2Ob300/6427.9.2022

Rechtssatz

Im Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung. Für die Annahme eines Deckungsfonds für Heilungskosten (Kosten der Spitalsbehandlung) reicht somit keineswegs der bloß hypothetisch geltend gemachte Umstand hin, dass der Verletzte, wäre er nicht sozialversichert gewesen, für die Behandlung im Krankenhaus diesen hypothetisch errechneten Betrag hätte aufwenden müssen. Die Behandlungskosten des Verletzten als Teil seiner Forderung gegen den Schädiger nach § 1325 ABGB sind zufolge seiner persönlichen Umstände (Zugehörigkeit zum Sozialversicherungsträger) nicht höher anzusetzen als jener Betrag, den der Sozialverischerungsträger an seinen Versicherten bzw für ihn ans Krankenhaus geleistet hat. Trotz des Grundsatzes vom Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers wirkt sich das Mitverschulden des Verletzten in diesem Falle demnach in voller Höhe auch gegen den Sozialversicherungsträger aus.

Normen

ABGB §1325 C
ASVG §332 C

2 Ob 300/64OGH10.12.1964

Veröff: ZVR 1965/253 S 269 = SozM IA/e,773

2 Ob 51/65OGH24.06.1965

Veröff: ZVR 1966/66 S 75

2 Ob 35/66OGH31.03.1966
2 Ob 95/11aOGH24.04.2012

Vgl; Beisatz: Ist der Verletzte sozialversichert und sind die Voraussetzungen für den Ersatz einer privaten Krankenbehandlung nicht gegeben, so sind jene Behandlungskosten maßgebend, die in diesem Zusammenhang vom Sozialversicherungsträger aufzuwenden sind. Die Höhe dieses kongruenten Schadenersatzanspruchs wird mit denjenigen Behandlungskosten bemessen, die dem Geschädigten „als Sozialversicherten“ entstanden sind. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/50

2 Ob 192/13vOGH22.05.2014

Auch; Beis wie T1

2 Ob 145/22wOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19641210_OGH0002_0020OB00300_6400000_001

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