OGH 3Ob191/57 (RS0011412)

OGH3Ob191/5724.8.2022

Rechtssatz

Der Pfanderwerber muß jede Fahrlässigkeit vertreten. Es genügt nicht die bloße Unkenntnis des dem Erwerb entgegenstehenden Hindernisses. Der Erwerber muß die positive Überzeugung haben, daß er durch den Erwerb kein fremdes Recht verletzt. Ein ihm unterlaufener Irrtum muß in jeder Hinsicht entschuldbar und unvermeidlich sein.

Normen

ABGB §456

3 Ob 191/57OGH30.04.1957

ZVR 1957/119 S 127

3 Ob 115/75OGH27.05.1975
5 Ob 324/00hOGH15.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung und nach konkreten Verdachtsmomenten. Bei einer noch nicht rechtskräftigen Voreintragung ist wegen der Gefahr einer Anmerkung nach § 63 Abs 1 GBG besondere Vorsicht geboten. Eine Streitanmerkung nach den §§ 69, 70 GBG schließt den guten Glauben stets aus. (T1) Beisatz: Die Tatsache der Anmerkung von Rekursen gegen die Einverleibung des Eigentumsrechts des Pfandbestellers zerstört die Gutgläubigkeit des Pfanderwerbers nicht, sondern gebietet allfällig besondere Vorsicht deshalb, weil im Fall der Stattgebung eines Rekurses das im Rang später eingetragene Pfandrecht gemäß § 57 GBG amtswegig gelöscht würde. (T2) Beisatz: Die Gutgläubigkeit setzt voraus, dass der Pfandnehmer davon überzeugt ist, dass der Verpfänder Eigentümer ist und ihm bei dieser Annahme keinerlei Fahrlässigkeit zur Last fällt. (T3)

7 Ob 99/22tOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: Vertrauen in frühere Rechtsprechung des OGH zum Wegfall der Sicherungsübereignung nach Verbringung nach Österreich entkräftet schwerwiegende Verdachtslage nicht. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19570430_OGH0002_0030OB00191_5700000_001

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