OGH 3Ob218/20k (RS0133597)

OGH3Ob218/20k24.3.2021

Rechtssatz

Die ursprüngliche Unzulässigkeit der Verbindung eines im allgemeinen Streitverfahren zu erhebenden Anspruchs mit einem Übergabeauftrag (einer Aufkündigung) kann nach Erlassung der Aufträge und Erhebung von Einwendungen nicht mehr wahrgenommen werden. Über die Ansprüche ist dann meritorisch zu entscheiden.

Normen

ZPO §227
ZPO §560
ZPO §567

3 Ob 218/20kOGH24.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20210324_OGH0002_0030OB00218_20K0000_001