OGH 14Os140/20z (RS0133513)

OGH14Os140/20z18.2.2021

Rechtssatz

Der Tatbestand erfordert eine – hinsichtlich der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände vom Vorsatz umfasste – Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

Normen

StGB §310

14 Os 140/20zOGH18.02.2021

Beisatz: Hier: Im Fall der Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht durch einen Beschuldigten ist eine solche Eignung auszuschließen, weil Interessen Dritter auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten das ‑ durch das Akteneinsichtsrecht geschützte – Interesse des Beschuldigten nicht überwiegen. Das Geheimhaltungsinteresse Dritter ist daher nicht berechtigt im Sinn des Tatbestandes. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20210218_OGH0002_0140OS00140_20Z0000_001