Normen
14 Os 140/20z | OGH | 18.02.2021 |
Beisatz: Hier: Im Fall der Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht durch einen Beschuldigten ist eine solche Eignung auszuschließen, weil Interessen Dritter auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten das ‑ durch das Akteneinsichtsrecht geschützte – Interesse des Beschuldigten nicht überwiegen. Das Geheimhaltungsinteresse Dritter ist daher nicht berechtigt im Sinn des Tatbestandes. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0140OS00140_20Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)