Normen
2 Ob 174/20g | OGH | 28.01.2021 |
SZ 2021/8 |
Dokumentnummer
JJR_20210128_OGH0002_0020OB00174_20G0000_002
Rechtssatz
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung, die die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen zum Ziel hat, steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 540 ABGB nF entgegen.