OGH 2Ob29/20h; 10Ob27/20y (RS0133454)

OGH2Ob29/20h; 10Ob27/20y26.2.2021

Rechtssatz

Wer für für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund eines Unterbestandverhältnisses erfolgte. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen.

Beschädigung; Geleaste Sache; gemietete Sache; Verdienstentgang; Unternehmen; Unterbestandverhältnis; Vorteilsanrechnung; Leasing; Miete; Drittschadensliquidation; Schadensverlagerung; Nutzungsausfallschaden

 

Normen

ABGB §1090
ABGB §1295
ABGB §1332

2 Ob 29/20hOGH27.11.2020

Veröff: SZ 2020/115

10 Ob 27/20yOGH26.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20201127_OGH0002_0020OB00029_20H0000_001

Stichworte