Rechtssatz
Wird in der Rücktrittsbelehrung für den Fristbeginn nur auf „das Zustandekommen des Vertrags und nicht (wie im Gesetz) auf die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“ abgestellt, wird dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, sodass der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht nicht unbefristet ausüben kann.
Lebensversicherung
Normen
VersVG (idF BGBl I Nr 6/1997) §165a
7 Ob 6/21i | OGH | 24.03.2021 |
Beisatz: Hier: Fehlende Bekanntgabe der Adresse des Versicherers im Zusammenhang mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20200219_OGH0002_0070OB00006_20P0000_001
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