OGH 7Ob6/20p; 7Ob54/20x; 7Ob6/21i (RS0133031)

OGH7Ob6/20p; 7Ob54/20x; 7Ob6/21i24.3.2021

Rechtssatz

Wird in der Rücktrittsbelehrung für den Fristbeginn nur auf „das Zustandekommen des Vertrags und nicht (wie im Gesetz) auf die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“ abgestellt, wird dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, sodass der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht nicht unbefristet ausüben kann.

Lebensversicherung

 

Normen

VersVG (idF BGBl I Nr 6/1997) §165a

7 Ob 6/20pOGH19.02.2020

Veröff: SZ 2020/14

7 Ob 54/20xOGH24.04.2020
7 Ob 6/21iOGH24.03.2021

Beisatz: Hier: Fehlende Bekanntgabe der Adresse des Versicherers im Zusammenhang mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20200219_OGH0002_0070OB00006_20P0000_001

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