OGH 1Ob1/18f (RS0132173)

OGH1Ob1/18f20.10.2021

Rechtssatz

Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen.

Wesentlichkeit der Einwirkung

 

Normen

ABGB §364 Abs2 A

1 Ob 1/18fOGH29.05.2018

Beisatz: Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch „unsachgemäßes Vorgehen“ geschaffen hat. (T1)

6 Ob 60/20xOGH23.04.2020

Beis wie T1

6 Ob 247/20xOGH18.02.2021

Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen – im Sinn eines beweglichen Systems – davon aus, dass die Beeinträchtigung der Benutzung umso wesentlicher sein muss, je näher die Immission an der Ortsüblichkeit liegt. (T2)

6 Ob 171/21xOGH20.10.2021

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20180529_OGH0002_0010OB00001_18F0000_001

Stichworte