OGH 7Ob120/11i; 1Ob218/14m; 9ObA107/20f (RS0127362)

OGH7Ob120/11i; 1Ob218/14m; 9ObA107/20f27.1.2021

Rechtssatz

Der potentielle Bewerber um eine Stelle hat kein subjektives Recht auf Einhaltung allfälliger Ausschreibungspflichten.

Normen

BThOG §12 Abs3
StellenbesetzungsG §2

7 Ob 120/11iOGH30.11.2011
1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Vgl; Beisatz: Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde. (T1); Veröff: SZ 2014/134

9 ObA 107/20fOGH27.01.2021

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/7

Dokumentnummer

JJR_20111130_OGH0002_0070OB00120_11I0000_001

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