Normen
7 Ob 248/09k | OGH | 27.01.2010 |
Veröff: SZ 2010/4 |
6 Ob 48/16a | OGH | 27.06.2016 |
Vgl; Beisatz: Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. (T1) |
6 Ob 209/16b | OGH | 22.12.2016 |
Beisatz: Hier: Der inkriminierte Artikel enthält Angaben, die dazu geführt haben, dass einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis bekannt wurde, dass der Sohn des Klägers, der im Unternehmen des Klägers gearbeitet hatte, in die Drogenszene abgedriftet war und aufgrund seines Drogenkonsums verstorben ist. Damit hat die beklagte Partei auch Umstände aus dem Privat‑ und Familienleben des Klägers veröffentlicht. (T2) |
9 ObA 120/19s | OGH | 22.01.2020 |
Beisatz: Hier: GPS-Ortung des Dienstfahrzeugs des Arbeitnehmers während Arbeitszeit und Freizeit. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/6 |
7 Ob 197/21b | OGH | 15.12.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Posting auf Facebook. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20100127_OGH0002_0070OB00248_09K0000_001
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