OGH 4Ob146/08m (RS0123997)

OGH4Ob146/08m30.3.2021

Rechtssatz

Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen. Gehen während eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens die Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise nach § 30 UVG auf den Bund über, tritt der Bund insofern in das Verfahren ein. § 234 ZPO ist nicht anzuwenden.

Normen

ZPO §234
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 ID
UVG §9 Abs2

4 Ob 146/08mOGH23.09.2008

Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1)

3 Ob 199/09zOGH24.02.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/16

10 Ob 32/12xOGH10.09.2012

Auch

10 Ob 32/12xOGH17.12.2012

Auch

10 Ob 37/14kOGH15.07.2014

Auch; nur: Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen. (T2)

10 Ob 7/21hOGH30.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20080923_OGH0002_0040OB00146_08M0000_001