OGH 1Ob219/06x (RS0122232)

OGH1Ob219/06x25.3.2021

Rechtssatz

§ 1152 ABGB gilt nicht nur für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung, sondern auch für Verträge mit unvollständigen Entgeltabreden.

Normen

ABGB §1152
ABGB §1152

1 Ob 219/06xOGH26.06.2007

Beisatz: Hier: Vereinbarte Bedingung für einen ermäßigten Preis nicht erfüllt. (T1)

8 ObA 106/20aOGH25.03.2021

Beisatz: Hier: Welche Leistungen konkret durch das vertraglich vereinbarte Entgelt abgegolten werden sollen, ist eine Frage der Auslegung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0010OB00219_06X0000_001