OGH 7Ob43/07k (RS0121922)

OGH7Ob43/07k26.5.2021

Rechtssatz

Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor.

Normen

ABGB §542

7 Ob 43/07kOGH28.03.2007

Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T1); Veröff: SZ 2007/48

8 Ob 112/08sOGH23.02.2009

Auch; nur: Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB ist nicht erschöpfend. (T2); Beisatz: Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd § 542 ABGB zu werten. (T3); Beisatz: Hat sich jemand in der Absicht, den Willen des Erblassers (schriftliches Testament) zu vereiteln, auf ein mündliches Testament berufen, von dem er wusste, das es nie errichtet wurde, so ist er im Sinne des § 542 ABGB erbunwürdig. (T4)

6 Ob 264/11hOGH12.01.2012
2 Ob 220/20xOGH26.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20070328_OGH0002_0070OB00043_07K0000_002

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