OGH 7Ob234/06x (RS0121526)

OGH7Ob234/06x15.9.2021

Rechtssatz

Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zu übertragen oder abzutreten, gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Wenn feststeht - etwa durch namentliche Bezeichnung des Versicherten im Versicherungsschein - oder für den Versicherer sonst leicht feststellbar ist, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen ist, darf sich der Versicherer mangels eigener Schutzbedürftigkeit nach Treu und Glauben nicht auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VersVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten berufen. Dann kommt es auch in diesen Fällen ausschließlich darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klageerhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen hat.

Normen

VersVG §74
VersVG §75

7 Ob 234/06xOGH29.11.2006

Beisatz: Hier: Kredit-Restschuldversicherung. (T1); Beisatz: Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar. (T2)

7 Ob 38/12gOGH09.05.2012

Auch; Beisatz: Bei der Versicherung für fremde Rechnung verstößt die Berufung des Versicherers auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VersVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten ohne sachlichen Grund und daher mangels eigener Schutzbedürftigkeit gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für den Versicherer leicht feststellbar ist, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrags einbezogen ist. Es kommt dann nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klagserhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen hat oder der Versicherte im Besitz eines Versicherungsscheins ist. (T3); Beisatz: Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft / einzelner Wohnungseigentümer. (T4)

7 Ob 111/21fOGH15.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20061129_OGH0002_0070OB00234_06X0000_001

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