OGH 7Ob239/05f (RS0120610)

OGH7Ob239/05f3.8.2021

Rechtssatz

Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.

Normen

ABGB §932 Abs4

7 Ob 239/05fOGH15.02.2006

Beisatz: Hier: Vereinbarung „Ölverlust reparieren". (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/17

6 Ob 143/07hOGH13.07.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. (T2)

2 Ob 95/06vOGH04.07.2007

Auch; Beisatz: Hat ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges deutlich gemacht, so stellt das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel im Sinn des § 932 ABGB dar (hier: Funktionieren des im Neuwagen des Klägers eingebauten Navigationssystems). (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/109

10 Ob 108/07sOGH27.11.2007

Beisatz: Hier: Zusage der „Regendichtheit" eines Oldtimer-Cabrios. (T4)

6 Ob 26/11hOGH24.02.2011
9 Ob 46/14aOGH25.09.2014

Beisatz: Der Käufer muss ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstands deutlich gemacht haben. (T5)

8 Ob 92/15kOGH27.04.2016

Beis wie T5; Beisatz: Eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft liegt dann vor, wenn der Käufer ausdrücklich oder zumindest schlüssig ein besonderes Interesse an gerade dieser Eigenschaft deutlich gemacht hat. Diese Beurteilung ist einzelfallabhängig. (T6)

8 Ob 13/21aOGH03.08.2021

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20060215_OGH0002_0070OB00239_05F0000_001