OGH 4Ob136/04k (RS0119138)

OGH4Ob136/04k27.5.2021

Rechtssatz

Farben sind in "abstrakter" oder "konturloser" Form schutzfähig, wenn ihre grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

Normen

MSchG §1

4 Ob 136/04kOGH06.07.2004
17 Ob 2/08fOGH11.03.2008

Vgl; Beisatz: Es ist nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, dass eine Farbe als solche unabhängig von ihrer Benutzung unterscheidungskräftig ist. (T1)

4 Ob 101/20mOGH20.10.2020
4 Ob 97/21zOGH27.05.2021

Beisatz: Fehlendes Verhältnis bei mehreren Farben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040706_OGH0002_0040OB00136_04K0000_001

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