Normen
10 Bkd 4/03 | OGH | 08.03.2004 |
11 Bkd 7/06 | OGH | 07.05.2007 |
Auch |
9 Bkd 3/08 | OGH | 23.02.2009 |
Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte hat sich unmittelbar nach der erfolgten Ausdehnung durch den Kammeranwalt dadurch schlüssig in die erweiterte Verhandlung eingelassen, dass er sich zum ausgedehnten Faktum für nicht schuldig bekannte und sich sowohl in dieser wie auch in der fortgesetzten Disziplinarverhandlung inhaltlich zum (ausgedehnten) Vorwurf der unzulässigen Doppelvertretung äußerte. (T1); Beisatz: Muss jedoch in der Folge die Verhandlung wegen einer Änderung der Senatsbesetzung neu durchgeführt werden und widersetzt sich der Disziplinarbeschuldigte nunmehr unter Berufung auf § 36 DSt 1990 ausdrücklich der Ausdehnung, so kann er durch seine Nichtzustimmung in der neu durchgeführten Verhandlung eine Verfolgungsausdehnung verhindern. (T2) |
20 Ds 14/20v | OGH | 13.04.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20040308_OGH0002_010BKD00004_0300000_001
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