OGH 1Ob263/03p (RS0118518)

OGH1Ob263/03p26.2.2021

Rechtssatz

Die Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Entschädigungsbetrags an den Enteigneten hat über dessen Antrag stattzufinden, auch wenn er in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichts begehrt hat und die im Enteignungserkenntnis bestimmte Entschädigungssumme nur als Teilzahlung anerkennt (Abgehen von SZ 61/97).

Normen

ABGB §1425
stmk LStVG 1964 §50

1 Ob 263/03pOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/167

9 Ob 9/04wOGH11.02.2004

Auch; Beisatz: Sinn der die Enteignung selbst und die Höhe der Enteignungsentschädigung regelnden Bestimmungen des LStVG 1964 kann es nicht sein, dem Enteigneten die von der Behörde selbst festgelegte Summe-nicht selten Jahre lang-vorzuenthalten, nur weil er sich nicht bereit findet, mangels eines ihm ausreichend scheinenden Angebots über die Höhe der Entschädigung ein Übereinkommen zu treffen oder sich mit der im Enteignungsbescheid genannten Summe abzufinden, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben ist, die Höhe der zu leistenden Entschädigung gerichtlich festsetzen zu lassen. (T1)

7 Ob 19/04aOGH25.02.2004

Beis wie T1

2 Ob 10/04sOGH26.02.2004
2 Ob 298/03tOGH26.02.2004
7 Ob 9/04fOGH17.03.2004

Beis wie T1; Beisatz: Durch die Anrufung des Gerichts wird nicht der Erlagstitel (=Feststellung der Enteignung) strittig, sondern lediglich die Höhe der Enteignungsentschädigung. (T2)

7 Ob 68/04gOGH21.04.2004

Beis wie T1

10 Ob 1/21aOGH26.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0010OB00263_03P0000_001

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