Normen
MSchG §10b Abs1
| 4 Ob 210/03s | OGH | 18.11.2003 |
| 13 Os 39/06v | OGH | 14.06.2006 |
Vgl auch | ||
| 17 Ob 16/09s | OGH | 22.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Es handelt sich dabei um alternative Kriterien für das Erlöschen des Rechts. (T1); Beisatz: Die Zustimmung des Markeninhabers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Lizenznehmer die Waren im EWR auf den Markt bringt; anderes gilt nur dann, wenn dieses Inverkehrbringen entgegen den Vorschriften des Lizenzvertrags erfolgte und wegen Erfüllung des Tatbestands von § 14 Abs 2 MSchG (Art 8 Abs 2 MarkenRL) auch markenrechtliche Ansprüche des Lizenzgebers auslöste. (T2); Veröff: SZ 2009/126 | ||
| 4 Ob 110/13z | OGH | 27.08.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers fällt daher weg, wenn er (ausdrücklich oder konkludent) seine Zustimmung zum Inverkehrbringen im EWR erteilt oder wenn er die Ware selbst im EWR in Verkehr bringt (so schon 17 Ob 16/09s mwN). (T3)<br/>Beisatz: Für Dienstleistungen an erschöpften Waren (hier: Einbau von Produkten der Beklagten) gilt der Erschöpfungsgrundsatz grundsätzlich nicht. (T4) | ||
| 4 Ob 135/21p | OGH | 17.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Erschöpfung ist davon abhängig, dass genau jene Warenexemplare in Verkehr gebracht worden sind, für die Erschöpfung geltend gemacht wird. (T5) | ||
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0040OB00210_03S0000_004
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