OGH 1Ob20/03b; 6Ob198/15h; 6Ob84/16w; 9ObA136/19v; 8ObA109/20t (RS0118177)

OGH1Ob20/03b; 6Ob198/15h; 6Ob84/16w; 9ObA136/19v; 8ObA109/20t3.8.2021

Rechtssatz

Der Sorgfaltsmaßstab für den Geschäftsführer ist den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können, zu entnehmen; er darf nicht überspannt werden. Hier: Verwahrungspflicht eines Geschäftsführers hinsichtlich eines von ihm kassierten Geldbetrages.

Normen

GmbHG §25 Abs1

1 Ob 20/03bOGH17.10.2003
6 Ob 198/15hOGH30.08.2016

Auch; Beisatz: Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können zu verstehen. Die Geschäftsführer schulden eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung, wobei sich die Situationsadäquanz des Verhaltens bei Transaktionen (auch) nach dem Transaktionswert zu richten hat: Bei größeren Umstrukturierungen sind gerade bei nicht einschlägig ausgebildeten Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern wohl regelmäßig spezialisierte Berater beizuziehen, um eine (auch) gesetzeskonforme Abwicklung zu gewährleisten. (T1)<br/>Beisatz: Es liegt in der Verantwortung eines jeden sorgfältigen organschaftlichen Vertreters einer Gesellschaft, nach der Veräußerung wesentlicher Vermögensbestandteile der Gesellschaft nur so weit Veräußerungserlöse als Gewinn zu verteilen, als dadurch die Befriedigung der Gläubigeransprüche nicht vereitelt wird. (T2)

6 Ob 84/16wOGH30.01.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/11

9 ObA 136/19vOGH26.08.2020

vgl; Beisatz wie T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/73

8 ObA 109/20tOGH03.08.2021

Beisatz: Geschäftsführer schulden nicht einen bestimmten Erfolg, sondern ein branchen- größen- und situationsadäquates Bemühen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20031017_OGH0002_0010OB00020_03B0000_001