Normen
1 Ob 20/03b | OGH | 17.10.2003 |
6 Ob 198/15h | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beisatz: Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können zu verstehen. Die Geschäftsführer schulden eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung, wobei sich die Situationsadäquanz des Verhaltens bei Transaktionen (auch) nach dem Transaktionswert zu richten hat: Bei größeren Umstrukturierungen sind gerade bei nicht einschlägig ausgebildeten Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern wohl regelmäßig spezialisierte Berater beizuziehen, um eine (auch) gesetzeskonforme Abwicklung zu gewährleisten. (T1)<br/>Beisatz: Es liegt in der Verantwortung eines jeden sorgfältigen organschaftlichen Vertreters einer Gesellschaft, nach der Veräußerung wesentlicher Vermögensbestandteile der Gesellschaft nur so weit Veräußerungserlöse als Gewinn zu verteilen, als dadurch die Befriedigung der Gläubigeransprüche nicht vereitelt wird. (T2) |
6 Ob 84/16w | OGH | 30.01.2017 |
Auch; Veröff: SZ 2017/11 |
9 ObA 136/19v | OGH | 26.08.2020 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/73 |
8 ObA 109/20t | OGH | 03.08.2021 |
Beisatz: Geschäftsführer schulden nicht einen bestimmten Erfolg, sondern ein branchen- größen- und situationsadäquates Bemühen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20031017_OGH0002_0010OB00020_03B0000_001
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