OGH 10ObS258/02t (RS0117386)

OGH10ObS258/02t13.9.2021

Rechtssatz

Bei Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch kann in Ansehung dieser Leistungen gegen eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers beim Arbeits- und Sozialgericht Klage wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden (Hier: Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach § 154a ASVG, bei welchen es sich um eine Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers handelt, die jedoch nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch) sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist.).

Normen

ASGG §65 Abs1
ASVG §154
ASVG §154a
ASVG §354

10 ObS 258/02tOGH18.02.2003

Veröff: SZ 2003/14

10 ObS 10/04zOGH27.07.2004

Beisatz: Dasselbe gilt für die Ablehnung eines Begehrens auf Abfindung einer Versehrtenrente gemäß § 184 ASVG. (T1)

10 ObS 7/05kOGH23.05.2005

Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der Übernahme der Kosten einer Kniegelenksprothese als medizinische Maßnahme in der Krankenversicherung. (T2); Veröff: SZ 2005/80

10 ObS 45/08bOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Bei der Überprüfung der Ermessensübung durch den Sozialversicherungsträger können neben dem Bedarf des Antragstellers nach der begehrten Leistung, unter anderem auch die finanzielle Lage des Versicherten, die finanzielle Lage des Sozialversicherungsträgers sowie die ständige Praxis gegenüber anderen Versicherten sachliche Kriterien sein. Hervorragende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot zu. Der Versicherte hat den Anspruch, dass bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung der Leistung keine unsachlichen Momente eine Rolle spielen. (T3); Beisatz: Hier: Ablehnung der Erhöhung einer Versehrtenrente gemäß § 205 Abs 3 ASVG. (T4)

10 ObS 89/21tOGH13.09.2021

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20030218_OGH0002_010OBS00258_02T0000_001