OGH 4Ob179/02f (RS0117267)

OGH4Ob179/02f25.3.2021

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.

Klauseln 16 — 2. Satz — 17

 

Normen

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z9

4 Ob 179/02fOGH19.11.2002

Veröff: SZ 2002/153

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 39) (T1)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens (Klauseln 2, 3, 6 und 11 bis 13). (T2)

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/71

8 Ob 58/14hOGH27.05.2015

Auch; Beisatz: Klauseln, wonach eine bundesweit agierende Bank nur für sämtliche Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen grob schuldhaft verursacht haben, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit haften sollte, wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mehrmals als gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig beurteilt und eine sachliche Rechtfertigung verneint. (T4)

1 Ob 243/16sOGH10.02.2017

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 220/16wOGH26.09.2017

Vgl; Beisatz: Insbesondere wenn es um die Verletzung von Hauptpflichten geht, kann eine Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit unwirksam sein. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zur gerichtlichen Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 15a TSchVG. (T6)<br/>Veröff: SZ 2017/104

1 Ob 124/18vOGH03.04.2019

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

8 Ob 105/20dOGH25.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_003

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