OGH 1Ob237/02p (RS0117021)

OGH1Ob237/02p2.3.2021

Rechtssatz

Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung führt noch nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch nach §1 Abs1 AHG. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten der Partei geführt hat, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen beziehungsweise formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden.

Normen

AHG §1 Bd1a

1 Ob 237/02pOGH25.10.2002
1 Ob 204/20mOGH02.03.2021

Beisatz: Danach, ob die durch die unvertretbare Auslegung verursachten unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt (ebenso) den Schutz der unterliegenden (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei. (T1)<br/>Beisatz: Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20021025_OGH0002_0010OB00237_02P0000_001