OGH 7Ob250/01t (RS0116097)

OGH7Ob250/01t24.11.2021

Rechtssatz

Wenngleich sich neuerdings eine Tendenz der Angleichung von Verjährungsfristen und Präklusivfristen bemerkbar macht, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausschlussfrist des Art 8 II 2 AUVB auf die zwei-(nunmehr sogar drei-)jährige (und vom Gesetzgeber auch in der Novelle BGBl 1994/509 ausdrücklich nur als Verjährungsfrist statuierte) Frist des § 12 Abs 1 VersVG zu verlängern sei. Eine derartige (generelle) Fristkorrektur nach Maßgabe des § 12 Abs 1 VersVG erscheint nicht sachgerecht. Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolle und Transparenzkontrolle zu suchen.

Normen

AUVB 1976 Art 8
AUVB 2012 Art 7.1.1
VersVG §12 Abs1

7 Ob 250/01tOGH17.10.2001
9 Ob 142/03bOGH21.04.2004

Vgl auch; nur: Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolleund Transparenzkontrolle zu suchen. (T1)

7 Ob 156/06aOGH05.07.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 7 I Abs 1 AUVB 1994. (T2)

7 Ob 63/07aOGH30.05.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. (T3)

7 Ob 22/10aOGH21.04.2010

Auch; Beisatz: Hier: Art 7.2.5. ARB 1988. (T4)

7 Ob 9/11sOGH09.03.2011

Auch; Beisatz: Hier: Art 7.1. zweiter Satz AUVB 2001. (T5)

7 Ob 153/12vOGH27.03.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 201/12bOGH23.01.2013

nur: Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften, sondern die Inhalts‑, Geltungs‑ und Transparenzkontrolle. (T6)<br/>Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Art 3.3. ARB 2010. (T8)<br/>Veröff: SZ 2013/5

7 Ob 117/15dOGH16.10.2015

Auch; Beis wie T3

7 Ob 173/18vOGH21.11.2018

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. (T8a) - Anm: Der irrtümlich hier an dieser Stelle doppelt vergebene Teilsatz T8 wurde in T8a umbenannt. - Februar 2022 (T8b)

7 Ob 47/19sOGH28.08.2019

nur T1

7 Ob 115/21vOGH30.06.2021

nur T1

7 Ob 148/21xOGH24.11.2021

Dokumentnummer

JJR_20011017_OGH0002_0070OB00250_01T0000_001