OGH 4Ob28/01y (RS0115220)

OGH4Ob28/01y18.5.2021

Rechtssatz

Durch die Klausel "Diese Kontoauszüge gelten mit dem Tag der Abrufbarkeit auf dem Kontoauszugsdrucker als dem Kunden zugestellt" wird, ebenso wie durch die Klausel "Diese Unterlagen gelten mit dem Tag der Bereitstellung zur Abholung am Schalter als dem Kontoinhaber zugegangen", das Risiko der (rechtzeitigen) Kenntnisnahme einer Erklärung der Bank auf den Verbraucher überwälzt. Da die Klauseln darauf nicht hinweisen und damit einen Anwendungsfall nicht offen legen, dessen Eintritt nicht unwahrscheinlich ist und der erhebliche finanzielle Nachteile für den Verbraucher nach sich ziehen kann, sind beide Klauseln intransparent.

Normen

KSchG §6 Abs1 Z3
KSchG §6 Abs3

4 Ob 28/01yOGH22.03.2001

Veröff: SZ 74/52

6 Ob 253/07kOGH07.08.2008

Ähnlich; Bem: Der Oberste Gerichtshof sieht nach neuerlicher Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung der dargelegten Auffassungen der Lehre keine Veranlassung, von der in der Entscheidung 4 Ob 28/01y ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen. (T1)<br/>Beisatz: Hier wird der Zugang erst am ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung beziehungsweise der Abfragemöglichkeit angenommen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Zustellmodus vorgesehen wird, der vom Normalfall der Zustellung auf dem üblichen Postweg abweicht und darauf verzichtet, dass die Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Bei Bereithaltung zur Abholung erfolgt der Zugang nicht stets sofort mit der Bereitstellung, sondern erst dann, wenn mit der Abholung gerechnet werden kann. Es handelt sich nicht um ein Girokonto, sondern um ein Wertpapierkonto, bei dem in der Regel weniger Kontobewegungen stattfinden und bei dem - anders als bei einem Girokonto- nicht in gleicher Weise die regelmäßige Überprüfung des Kontostands üblich ist, sodass mit der Abholung unter Umständen auch erst nach Wochen gerechnet werden kann. Eine solche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und ist unzulässig. (T2)

3 Ob 168/12wOGH17.10.2012

Auch

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/115

1 Ob 201/20wOGH18.05.2021

Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 3]. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_007