OGH 2Ob184/99v; 2Ob201/20b (RS0114008)

OGH2Ob184/99v; 2Ob201/20b16.9.2021

Rechtssatz

Der Bund, der dem Geschädigten wegen der unfallsbedingten Verletzungen eine Berufsunfähigkeitspension zahlt, erwirbt nicht im Wege einer Legalzession die Verdienstentgangsansprüche des Verletzten. Ihm gegenüber ist daher auch nicht das Quotenvorrecht zu wahren.

Normen

ASVG §332 A

2 Ob 184/99vOGH02.08.2000
2 Ob 201/20bOGH16.09.2021

vgl; hier: gegenteilig (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/84

Dokumentnummer

JJR_20000802_OGH0002_0020OB00184_99V0000_001