OGH 5Ob104/98z; 5Ob253/08d; 2Ob34/15m; 5Ob55/21f (RS0109934)

OGH5Ob104/98z; 5Ob253/08d; 2Ob34/15m; 5Ob55/21f27.9.2021

Rechtssatz

In analoger Ausdehnung des Kreises der begünstigten Personen gehören auch Stiefkinder zum Personenkreis des § 364c ABGB.

Zur Beendigung dieses Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefeltern/Stiefkindern mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe siehe RS0124550.

 

Normen

ABGB §364c B1

5 Ob 104/98zOGH21.04.1998

Veröff: SZ 71/71

5 Ob 253/08dOGH13.01.2009

Vgl; Beisatz: Auch in der umgekehrten Konstellation, in der die Verbotsbegünstigte nicht das Stiefkind, sondern die Stiefmutter ist, sprechen die in 5 Ob 104/98z angeführten Argumente dafür, die Stiefmutter zum (durch Analogie erweiterten) Kreis der Angehörigen nach § 364c zweiter Satz ABGB zu zählen. (T1); Veröff: SZ 2009/3

2 Ob 34/15mOGH16.12.2015

Gegenteilig; Beisatz: Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. (T2)<br/>Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T3); Veröff: SZ 2015/138

5 Ob 55/21fOGH27.09.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/86

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00104_98Z0000_001

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