OGH 1Ob594/94; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 1Ob196/00f; 1Ob73/05z; 2Ob221/11f; 3Ob93/14v; 6Ob247/20x (RS0037188)

OGH1Ob594/94; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 1Ob196/00f; 1Ob73/05z; 2Ob221/11f; 3Ob93/14v; 6Ob247/20x18.2.2021

Rechtssatz

Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu; im Regelfall kann nicht angenommen werden, dass die Erregung (hier die Nachtruhe) störenden Lärms das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet und die ortsübliche Benutzung einer Wohnung nicht beeinträchtigt, wenn sie nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist.

Normen

ABGB §364 B2

1 Ob 594/94EGMR29.08.1994

Veröff: SZ 67/138

1 Ob 262/97dOGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/201

2 Ob 55/99yOGH29.04.1999

Vgl auch

1 Ob 196/00fOGH29.08.2000

Vgl; Beisatz: Die objektiv als ungebührlich und störend empfundene Lärmerregung, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung der Mietwohnungen im Haus der klagenden Partei wesentlich beeinträchtigt ist gemäß § 364 Abs 2 ABGB zu untersagen. (T1)

1 Ob 73/05zOGH24.06.2005

nur: Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 und 102 Abs 4 KFG. (T3)

2 Ob 221/11fOGH08.03.2012

Auch; Beisatz: Zweimalige Verurteilung des Beklagten nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz indiziert, dass bei den betreffenden Anlassfällen das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung der Wohnung des Klägers beeinträchtigt wurde. (T4)

3 Ob 93/14vOGH23.07.2014

Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T5)

6 Ob 247/20xOGH18.02.2021

Vgl; Beisatz: Öffentlich-rechtlichen Anordnungen kann bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit eine gewisse Indizfunktion zukommen. Diese entbindet freilich nicht davon, die Frage der Ortsüblichkeit nicht nur der Störung, sondern auch die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstücks konkret, nämlich ausgehend von den konkreten tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, zu prüfen. Hier: Auflage zur Einhaltung bestimmter Ruhezeiten bei einem Mühlenbetrieb. (T6)<br/>Beisatz: Die Indizwirkung öffentlich-rechtlich angeordneter (Betriebs‑)Ruhezeiten kann sich nur auf die Orts‑(un‑)üblichkeit der Störung beziehen, nicht aber auch auf das nach § 364 Abs 2 ABGB hinzutretende Kriterium der Nutzungsbeeinträchtigung des betroffenen Grundstücks. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19940829_OGH0002_0010OB00594_9400000_006