OGH 6Ob572/90 (RS0045092)

OGH6Ob572/9022.9.2021

Rechtssatz

Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten.

Normen

ZPO §595 Abs1 Z2 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 Abs1 Z2 idF SchiedsRÄG 2006

6 Ob 572/90OGH06.09.1990

Veröff: RdW 1991,327

3 Ob 1091/91OGH27.11.1991

Auch; Beisatz: Dadurch, dass die vorgetragenen Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel ungenügend beachtet wurden, wird das rechtliche Gehör schon begrifflich nicht verletzt. Eine solche Verletzung liegt nur dann vor, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel gehindert war. (T1) <br/>Veröff: IPRax 1992,331 = RZ 1993/65 S 176

6 Ob 186/97iOGH24.07.1997

Beis wie T1; Veröff SZ 70/156

3 Ob 2372/96mOGH05.05.1998
9 Ob 120/99hOGH01.09.1999

nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. (T2)<br/>Beisatz: Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. (T3)

7 Ob 265/02zOGH18.12.2002
7 Ob 314/04hOGH26.01.2005

nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Hier nur mündliche statt schriftlicher Replik zugelassen, damit aber kein Verstoß gegen das rechtliche Gehörs. (T4)

3 Ob 35/05aOGH31.03.2005

nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. (T5)

7 Ob 236/05iOGH26.04.2006
3 Ob 281/06dOGH22.02.2007

Auch

5 Ob 272/07xOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Immer dort, wo in der Schiedsvereinbarung oder im Verhalten während des Schiedsverfahrens, etwa durch Unterlassung einer Rüge, eine Partei zu erkennen gegeben hat, dass sie der Einhaltung einer Bestimmung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, wird eine maßgebliche Verletzung rechtlichen Gehörs verneint. (T6)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist stets, ob die Waffengleichheit mit dem Gegner eingehalten wird. (T7)

9 Ob 53/08xOGH20.08.2008
3 Ob 122/10bOGH01.09.2010

Vgl

4 Ob 185/12bOGH28.11.2012

Beis ähnlich wie T6; Bem: Mit Verweisen auf abweichende Lehre und Rsp. (T8)

9 Ob 27/12dOGH24.04.2013
18 OCg 2/14iOGH10.10.2014

Auch

18 OCg 2/15sOGH19.08.2015

Auch

18 OCg 3/15pOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T9)

3 Ob 153/18yOGH19.12.2018

Auch; Beis auch T5; Veröff: SZ 2018/105

18 OCg 1/19zOGH15.05.2019

Auch

18 OCg 9/19aOGH15.01.2020
18 OCg 2/21zOGH22.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Schiedsordnung (Wiener Regeln 2018) keine willkürliche Zurückweisung von Beweismitteln dargelegt. (T10)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0060OB00572_9000000_001