OGH 4Ob167/85 (RS0085208)

OGH4Ob167/8524.6.2021

Rechtssatz

Entscheidend ist für den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG bei Unternehmen nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Besteller übernimmt in diesem Umfang die Aufgaben des Werkunternehmers und vertritt diesen insoweit dem (dann) verletzten Versicherten gegenüber. Dies gilt auch für einen von diesem bevollmächtigten Vertreter eingesetzten Aufseher im Betrieb. Dass eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem (sehr) beschränkten Umfang erfolgt, ist dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genügt die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten.

Normen

ASVG §333

4 Ob 167/85OGH14.01.1986

Veröff: RdW 1987,22 = DRdA 1987,337 (Albert)

9 ObA 56/07mOGH05.06.2008

nur: Entscheidend für den Haftungsausschluss des § 333 ASVG ist das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers. (T1)

2 Ob 214/11aOGH25.10.2012

nur T1; Beisatz: Das Argument der Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften begründet keinen Widerspruch zur Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs, setzt dieses doch nicht einmal ein (gültiges) Vertragsverhältnis voraus. (T2); Veröff: SZ 2012/114

2 Ob 24/15sOGH09.04.2015

Vgl

9 ObA 49/18yOGH30.08.2018

nur T1

2 Ob 238/17iOGH29.01.2019

nur T1; Veröff: SZ 2019/8

2 Ob 33/21yOGH24.06.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Vom Bauherrn beigestellter Helfer. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00167_8500000_003