Normen
GmbHG §89 Abs3
HGB §146 Abs2
HGB §147
UGB §147
6 Ob 8/76 | OGH | 01.07.1976 |
Veröff: SZ 49/90 = JBl 1977,379; hiezu Frotz GesRZ 1976,106 |
6 Ob 28/20s | OGH | 23.09.2020 |
vgl; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Abberufung liegt vor, wenn eine ordnungsgemäße und ungestörte Liquidation ohne Nachteile für die Beteiligten nicht zu erwarten ist. Verschulden des (abzuberufenden) Liquidators ist nicht erforderlich. (T1)<br/>Beisatz: Gegen eine der gedeihlichen Abwicklung entgegenstehende Uneinigkeit der Liquidatoren kann nicht nur durch die Abberufung des Liquidators Abhilfe geschaffen werden, sondern auch durch die Beistellung eines weiteren gesamtgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugten Liquidators. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/89 |
6 Ob 201/20g | OGH | 18.02.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung von Liquidatoren vorliegt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Sie hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19760701_OGH0002_0060OB00008_7600000_003
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