OGH 5Ob536/76; 1Ob695/79; 4Ob17/21k (RS0022806)

OGH5Ob536/76; 1Ob695/79; 4Ob17/21k23.2.2021

Rechtssatz

Wer, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig sich an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft. Geschieht die Handlung in einem Hause, in dem erkennbarerweise nicht nur beim auftraggebenden Mieter, sondern auch beim Hauseigentümer und anderen Mietern Schaden eintreten können, befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen, und sind daher unmittelbar Geschädigte, wenn ein Schaden bei ihnen eintritt.

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1297
ABGB §1313a I

5 Ob 536/76OGH23.03.1976

Veröff: SZ 49/47

1 Ob 695/79OGH03.09.1979

nur: Wer, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig sich an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft. (T1)

4 Ob 17/21kOGH23.02.2021

Beisatz: Hier: Montage einer neuen Armatur bei der Küchenspüle aus Gefälligkeit durch einen Nicht-Fachmann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0050OB00536_7600000_006

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