OGH 3Ob164/65; 5Ob351/74; 3Ob129/20x (RS0000314)

OGH3Ob164/65; 5Ob351/74; 3Ob129/20x20.1.2021

Rechtssatz

Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlaßobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 I S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlaßobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. Gerade diese Möglichkeit will § 811 ABGB den Gläubigern eines Verstorbenen eröffnen, ohne daß es hiezu einer Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB oder einer vorherigen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verlassenschaft, die von der Rechtssprechung grundsätzlich abgelehnt wird, bedürfte.

Normen

ABGB §811
ABGB §812
EO §9 A

3 Ob 164/65OGH01.12.1965

Veröff: EvBl 1966/154 S 204

5 Ob 351/74OGH17.04.1974

vgl auch; nur: Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlassobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 I S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen<br/>die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlassobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. (T1)<br/>Anm: Veröff: EvBl 1974/286 S 632

3 Ob 129/20xOGH20.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19651201_OGH0002_0030OB00164_6500000_001

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