Rechtssatz
Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlaßobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 I S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlaßobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. Gerade diese Möglichkeit will § 811 ABGB den Gläubigern eines Verstorbenen eröffnen, ohne daß es hiezu einer Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB oder einer vorherigen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verlassenschaft, die von der Rechtssprechung grundsätzlich abgelehnt wird, bedürfte.
3 Ob 164/65 | OGH | 01.12.1965 |
Veröff: EvBl 1966/154 S 204 |
5 Ob 351/74 | OGH | 17.04.1974 |
vgl auch; nur: Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlassobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 I S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen<br/>die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlassobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. (T1)<br/>Anm: Veröff: EvBl 1974/286 S 632 |
Dokumentnummer
JJR_19651201_OGH0002_0030OB00164_6500000_001