OGH 7Ob549/55; 3Ob434/56; 1Ob116/46; 3Ob78/21y (RS0038602)

OGH7Ob549/55; 3Ob434/56; 1Ob116/46; 3Ob78/21y21.10.2021

Rechtssatz

Ist der Mieter an der Benützung seiner Wohnung infolge der Beschlagnahme derselben durch die Besatzungsmacht gehindert, so stellt dies einen außerordentlichen Zufall dar. Das Bestandverhältnis selbst bleibt aufrecht.

Normen

ABGB §1104
ABGB §1112
Kontrollabkommen allg
StV allg

7 Ob 549/55OGH21.12.1955
3 Ob 434/56OGH26.09.1956

nur: Ist der Mieter an der Benützung seiner Wohnung infolge der Beschlagnahme derselben durch die Besatzungsmacht gehindert, so stellt dies einen außerordentlichen Zufall dar. (T1) Beisatz: Der Mieter ist von der Zinsleistung befreit. (T2) Veröff: ImmZ 1958,12

1 Ob 116/46OGH28.09.1946

Beis wie T1

3 Ob 78/21yOGH21.10.2021

vgl; Beisatz: Hier: COVID-19. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/95

Dokumentnummer

JJR_19551221_OGH0002_0070OB00549_5500000_001